Handelsvertreterrecht
„Das HGB bietet wohl keine unpräzisere und regelmäßig bezüglich Grund und Höhe „streitigere“ Bestimmung als § 89b HGB mit oft sehr hohen Klageanträge und jahrelangen Prozessen“ (Kainz, Lieber und Puszkajler in Betriebs-Berater 1999, Seite 434, 436).
Dieses Zitat verdeutlicht, dass das Recht des Handelsvertreters und der diesbezügliche Ausgleichsanspruch zu einem der streitigsten Themen im Handelsrecht zählt. Sie sollten daher die Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts auf diesem Gebiet in Anspruch nehmen.
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei Vertragsbeendigung wird oft vom Unternehmer übersehen, mit unabsehbaren Folgen. Es ist nicht ausreichend, den Handelsvertretervertrag nur zu kündigen. Aufgrund der Folgen sollte die Lösung des Vertragsverhältnisses wohl vorbereitet sein.
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters entsteht grundsätzlich bei Kündigung des Handelsvertretervertrages durch den Unternehmer.
Sofern der Handelsvertreters die Kündigung des Handelsvertretervertrages ausspricht, sieht das Handelsgesetzbuch einen Ausgleichsanspruch lediglich bei alters- oder krankheitsbedingten Gründen vor, oder sofern der Unternehmer durch sein Verhalten die Kündigung des Handelsvertreters verursacht hat.
Aufgrund dessen wird nicht selten das Vertragsverhältnis seitens des Unternehmers aus wichtigem Grund gekündigt, um den Ausgleichsanspruch zu vermeiden. Die Hürden seitens der Rechtsprechung sind allerdings hoch, so dass ein solches Vorgehen gut vorbereitet sein muss.
Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt im Vorfeld ist unabdingbar, denn eine einmal ausgesprochene Kündigung lässt sich nicht mehr aus der Welt schaffen.
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters muss innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Vertrages gegenüber dem Unternehmer geltend gemacht werden. Diese Frist ist vom Handelsvertreter genauestens im Auge zu behalten.
Enorme praktische Probleme bereitet der sog. Buchauszugsanspruch nach § 87c Abs. 2 HGB. Dieser wird nicht selten mit dem Ausgleichsanspruch kombiniert.
Unsere Erfahrung über die Jahre hinweg zeigt, dass nur sehr wenige Unternehmer die Möglichkeit haben, mit ihrer EDV einen Buchauszug zu erstellen. Häufig ist es praktisch schlicht unmöglich den Buchauszugsanspruch zu erfüllen, da eine händische Erfassung und Auswertung aller vermittelten Geschäfte notwendig ist.
Doch was ist die Konsequenz bei Nichterfüllung des Buchauszugsanspruches? Der Handelsvertreter kann zur Durchsetzung seines Buchauszugsanspruches einen Wirtschaftsprüfer beauftragen und einen entsprechenden Kostenvorschuss vom Unternehmer verlangen. Dieser Kostenvorschuss kann leicht höhere 5-stellige Eurobeträge erreichen.
Folglich sollte der Buchauszugsanspruch vom Unternehmer stets im Auge behalten werden. Der Buchauszugsanspruch kann im Handelsvertretervertrag weder eingeschränkt, noch ausgeschlossen werden.
Keine Internetseite kann eine persönliche Beratung ersetzen. Setzen Sie sich mit uns in Verbindung.
Ihr
Dr. Florian Körber, Rechtsanwalt – Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Nähere Informationen zu Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer I Steuerberater I Rechtsanwälte, Technologiepark 8, 91522 Ansbach finden Sie unter: